Demnach dürfen Beihilferegelungen beispielsweise nicht so ausgestaltet sein, dass die Beihilfe ausschließlich Inländern gewährt wird, dass der Empfänger ein nach nationalem Handelsrecht im Inland niedergelassenes Unternehmen sein muss (Unternehmen, die in einem Mitgliedstaat niedergelassen sind und in einem anderen Mitgliedstaat eine Betriebsstätte oder Zweigniederlassung unterhalten, müssen die Beihilfe ebenfalls erhalten können; ferner darf die Erfuellung dieser Bedingung erst verlangt werden, wenn die Beihilfe ausgezahlt wird), sowie dass von ausländischer Unternehmen, die im Rahmen der Herstellung von Filmen Dienstleistungen erbringen, verlangt wird, dass sie ihre Arbeitneh
...[+++]mer nach nationalem Arbeitsrecht beschäftigen.