Hilfsweise macht der Ministerrat geltend, dass die Massnahme einen besseren Zugang zu den Arzneimitteln ermögliche und es keine Diskriminierung hinsichtlich der Qualität der Pflege und somit der Gesundheit gebe; wenn nämlich der verschreibende Arzt der Auffassung se
i, dass die auf dem therapeutischen Formular angeführten Arzneimittel nicht genau seinen Anforderungen für den Kranken in einem präzisen Falle entsprächen, liege es in seiner Verantwortung, das geeignete Arzneimittel zu verschreiben, das in einer öffentlich zugänglichen Apotheke verfügbar sei; da die angefochtene Bestimmung keineswegs vorschreibe, sich an eine Krankenhausapo
...[+++]theke zu wenden, bleibe die Freiheit der Patienten und der Ärzte uneingeschränkt erhalten.