D. in der Erwägung, dass diese übertragene Befugnis nur in einer Ergänzung oder Änderung von Teilen eines Gesetzgebungsakts bestehen kann, die der Gesetzgeber als nicht wesentlich erachtet, sowie in der Erwägung, dass es sich bei den daraus resultierenden, von der Komm
ission angenommenen delegierten Rechtsakten um Recht
sakte ohne Gesetzescharakter und von allgemeiner Geltung handeln wird, und ferner im Basisrechtsakt Ziele, Inhalt, Geltungsbereich und Dauer der Befugnisübertragung ebenso ausdrücklich festgelegt werden müssen wie die Bedingungen, unter de
...[+++]nen die Übertragung erfolgt,