Die
Formulierung dieser Definition sollte genauer sein: Die Zollbehörden sind dafür zuständig, den internationalen Handel zu überwachen, nicht aber ihn zu verwalten, dieser Handel
sollte nicht nur an den Außengrenzen der Gemeinschaft überwacht werden, die Liste der von den Zollbehörden übernommenen Aufgaben
sollte nicht erschöpfend sein, Buchstaben a und b überschneiden sich de facto, und die Bestimmungen von Buchstabe d sind kaum vereinbar mit der Aufgabe der Zollbehörden (die Erleichterung des internationalen Handels ist keine spezi
...[+++]fische den Zollbehörden zugewiesene Aufgabe, weil diese Behörden nur ihre Funktionen wahrnehmen sollten, ohne Handelshemmnisse zu schaffen).