Im Rahmen dieser Strategie müs
sen die bestehenden Kriterien für die Patentfähigkeit, die aus dem Europäischen Patentübereinkommen aus den Jahr 1973 resultieren, so überprüft werden, dass gegebenenfalls eine Präzisieru
ng oder Erweiterung erfolgt, um unterschiedliche juristische Auslegungsmöglichkeiten zu vermeiden. Dies erfolgt gegenwärtig bei der Einführung und Verwendung von in dem
Übereinkommen nicht definierten Begriffen, beispiel ...[+++]sweise beim Begriff „technischer Beitrag“.