D
a die Studierenden, auf die sich Artikel 7 des im Rahmen der vorliegenden Nichtigkeitsklage angefochtenen Dekrets bezieht, ein vor dem Inkrafttreten der Bestimmung in Angriff genommenes Studium der Medizin oder der Zahnheilkunde belegen un
d dieses Dekret sie dazu verpflichtet, die Eingangs- und Zulassungsprüfung zu bestehen, um
dieses Studium nach dem ersten Jahr des Studienprogramms fortzusetzen, ist es gerechtfertigt, dass die ihnen gebotene Möglichkeit,
diese Prüfung abzulegen, auf zwei ak
...[+++]ademische Jahre beschränkt wird.