(3a) Die zuständigen Dienststellen eines Mitgliedstaats ergreifen im Rahm
en der Durchführung dieses Protokolls die erforderlichen Maßnahmen, um einen Schutz de
r personenbezogenen Daten sicherzustellen, der
mindestens dem Schutzniveau entspricht, das sich aus der Anwendung der Grundsätze des Übereinkommens des Europarates vom 28. Januar 1981 zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten und der späteren Änderungen dazu und der Empfehlun
...[+++]g R (87)15 des Ministerkomitees des Europarates vom 17. September 1987 über die Nutzung personenbezogener Daten im Polizeibereich ergibt.