Mit dieser Bestimmung
wird offensichtlich eine Übermittlung an nicht-öffentliche Stellen ausgeschlossen, während eine solche Übermittlung im Rahmen des vorgeschlagenen Rahmenbeschlusses zulässig wäre. Ein weiterer
Punkt ist, dass die Datenschutzbestimmungen im Schengener Durchführungsübereinkommen auch auf alle Daten Anwendung fi
nden, die aus einer nichtautomatisierten Datei übermittelt oder ...[+++] in eine solche Datei aufgenommen werden (Artikel 127), während nichtautomatisierte
Dateien vom Anwendungsbereich des vorgeschlagenen Rahmenbesc
hlusses ausgenommen sind.