Die Einräumung eines Zeitraums von 18 Monaten, wie der Rat v
orschlägt, würde zu folgendem Widerspruch führen: Der Emittent könnte in den ersten zwölf Monaten seinen Prospekt für eine „sekundäre“ Zulassung nutzen, in den folgenden sechs Monaten bestände diese Mög
lichkeit nicht, und nach Ablauf von insgesamt 18 Monaten könnte der Emittent seinen „alten“ Prospekt erneut nutzen, wobei lediglich Zusammenfassungen
mit aktualisierten Daten beizufügen wären. ...[+++]