Art. 12 - Jeder Datenempfänger, der bei Anwendung seiner Zugriffsberechtigung auf Daten aus AQ oder DBAQ die Unvollständigkeit, Unrichtigkeit oder Unge
nauigkeit von Daten feststellt, nimmt mittels des On
line-Formulars oder jedes sonstigen ihm von der BCED oder dem Verwalter dieser AQ oder DBAQ zur Verfügung gestellten Online-Instruments mit dem besagten Verwalter Kontakt auf, um die Berichtigung der Daten zu be
...[+++]antragen.