(
3)Diese Richtlinie berührt keine Übereinkünfte zwischen der Union und/oder ihren Mitgliedstaaten und einem oder mehreren Drittstaa
ten, in denen nicht unter diese Richtlinie fallende Berufe aufgeführt werden, damit der Schutz der Arbeitskräfte in den Entwicklungsländern, die Unterzeichner derartiger Übereinkünfte sind, sichergestellt und
gewährleistet wird, dass die Anwerbung von Arbeitskräften in Branchen, die unter Arbeitskräftemangel leiden, unter e
...[+++]thischen Gesichtspunkten erfolgt.