Das Gericht für den öffen
tlichen Dienst kann trotz der Unterschiede, die zwischen der Verfahrensordnung des Gerichts und seiner eigenen Verfahrensordnung bestehen, das gleiche Verfahren anwenden wie das Gericht, wonach der Richter, wenn ihm ei
ne Partei mitteilt, dass sie sich nicht in der Lage sehe, prozessleitenden Maßnahmen nachzukommen, weil einige der erbetenen Unterlagen vertraulich seien, einen Beschluss erlassen kann, mit dem dieser Partei die Vorlage der betreffenden Unterlagen aufgegeben wird mit der Maßgabe, dass sie in dies
...[+++]em Verfahrensstadium nicht der Gegenseite übermittelt werden.