« Die vom Ministerrat angeführten Elemente, u
m zu rechtfertigen, dass diejenigen, die die Prüfung für den Dienstgrad eines Gerichtspolizeikommissars oder eines Laborkommissars bestanden hatten, automatisch in den Offiziersdienstgrad befördert wurden, dies im Gegensatz zu den Grundsätzen bezüglich der Inwertsetzung d
er Diplome, die für sämtliche Mitglieder der ehemaligen Polizeikorps gelten, ermöglichen es nicht, in sachdienlicher und vernünftiger Weise den Behandlungsunterschied zu rechtfertigen, der somit zwischen denjenigen, die die
...[+++] obengenannten Prüfungen bestanden haben, und denjenigen, die die Prüfungen als Offizier der Gemeindepolizei bestanden haben, gemacht wurde.