« Auch wenn ange
nommen werden kann, dass der Gesetzgeber allgemein eine Reihe von Fällen bestimmt, in denen davon ausgegangen werden
kann, dass ein erhöhtes Risiko für die Sicherheit oder die Ordnung in den Gefängnissen besteht, und in denen grundsätzlich eine Körperdurchsuchung stattfinden
kann, muss folglich dabei wohl, und bestimmt, wenn es sich um sehr weite Kategorien handelt, ein Spielraum bestehen für eine Beurteilung in concreto, die dazu führt, dass von der Körperdurchsuchung abgesehen wird, wenn eindeuti
...[+++]g keine Gefahr für die Aufrechterhaltung der Ordnung oder der Sicherheit besteht.