I
n der Erwägung, dass die verwendeten Techniken, die Sorgfalt, mit der die Umgebung der Steingrube eingerichtet werden soll, und die gemäß den in der Umweltvert
räglichkeitsprüfung (sowohl jene, die bereits auf Ebene des Sektorenplans durchgeführt worden ist, als auch jene, die im Rahmen des Genehmigungsantrags durchzuführen ist) erwähnten Empfehlungen auferlegten Normen darauf abzielen, die Auswirkungen der Aktivität auf die Umwelt auf ein Mindestmaß zu begrenzen; dass die etwaige Wertminderung der Immobilien zu beweisen bleibt, umso
...[+++] mehr als der Hauptteil des in der Zukunft bewirtschafteten Gebiets sich eher von den bewohnten Gebieten entfernt, und dass die Anlagen in ihrer heutigen Situation bleiben werden; dass diese hypothetische Wertminderung übrigens durch die eingeführten (landschaftlichen und auch anderen) Einrichtungen in Grenzen gehalten wird;