bei einer schwerwiegenden Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder inneren Sicherheit: Die betroffenen Länder, die Teil des Schengen-Raums sind, können im Falle unvorhersehbare
r Ereignisse (z. B. wichtige Sportveranstaltungen, Konferenzen usw.) für einen begrenzten Zei
traum von höchstens sechs Monaten Grenzkontrollen wieder einführen; in Fällen, die sofortiges Handeln erfordern, ist die Wiedereinführung von Grenzkontr
ollen für höchstens zwei Monate möglich. ...[+++]