I
n der Erwägung, dass die Revision des Sektorenplans und die Ahndun
g der Verstöße zwei verschiedene und eigenständige Verfahren darstellen; dass es der Regierung zusteht, im Rahmen der vorliegenden Revision des Sektorenplans über die erwähnten Verstöße Stellung zu nehmen; dass die Regierung jedoch die Notwendigkeit feststellt, den S
ektorenplan aus den bereits in dem vorliegenden Erlass geäußerten und den vorher festgelegten Gründ
...[+++]en zu revidieren, und zwar über die Tatsache hinaus, dass ein Betrieb ohne Genehmigung geführt wird;