Aus diesem
Urteil ergibt sich, dass der Europäische Gerichtshof der Ansicht ist, dass die speziellen Kosten, die sich aus der Mehrwertsteuerpflichtigkeit der Dienstleistungen von Rechtsanwälten zum Satz von 21% ergeben, an sich das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nicht beeinträchtigen, da « hinsichtlich der
Rechtsuchenden, die keinen Anspruch auf Gerichtskostenhilfe haben [...], nach den einschlägigen Vorschriften des nationalen Rechts davon ausgegangen wird, dass sie über ausreichende Mittel verfügen, um Zugang zu den Gerichte
...[+++]n zu erlangen, indem sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen » (Randnr. 28).