I
n der Erwägung, dass es nämlich im Interesse der Antragsteller ist, die ab dem Inkrafttreten des vorgenannten Dekrets vom 19. Dezember 2012, d.h. ab dem 31. Januar 2013, eine Akte zur Beantragung der Zulassung eingereicht haben, dass die Dienststellen der Walloni
schen Regierung die durch vorliegenden Erlass vorgenommen Abänderungen berücksichtigen können, damit die anhängigen Anträge unter Bezug
nahme auf die durch vorliegenden Erlass ...[+++] gebrachten Änderungen untersucht werden können;