Schließlich sind gewisse Erklärungen, die zwar während der Vorarbeiten abgegeben wurden, und der Kontext, in dem sie erfolgt sind, nicht ausreichend präzise unt
er Berücksichtigung dessen, was in B.24.1 und B.24.2 dargelegt wurde, um den Stand
punkt zu vertreten, dass der Gesetzgeber die Absicht gehabt hätte, eine durch die vorerwähnte Richtlinie 2009/72/EG verbotene gemeinwirtschaftliche Verpflichtung zu Lasten der Kernkraftbetreiber und der Gesellschaften, die einen Anteil an der industriellen Elektrizitätsproduktion durch Spaltung vo
...[+++]n Kernbrennstoffen besitzen, einzuführen.