Das Ziel der Wahrung des Gleichgewichts der Gemeinschaften, das im Rahmen der angefoc
htenen Bestimmungen angestrebt wird und an das der Staatssekretär für die Staatsreform erinnert hat, kan
n es rechtfertigen, dass zwischen den Friedensgerichten und den Polizeigerichten ein Unterschied gemacht
wird - ebenso wie der Unterschied, der im vorliegenden Fall durch die klagende Partei angeprangert
wird -, unter der Bedingung, dass die somit ergriffenen Maßnahmen nicht unverhältnis
...[+++]mäßig sind.