Ist ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft infolge einer Zulassung gemäß den Artikeln 3
oder 44 in einem Mitgliedstaat registriert und erteilt dieser Abschlussprüfer
oder diese Prüfungsgesellschaft Bestätigungsvermerke in Bezug auf Jahresabschlüsse
oder konsolidierte Abschlüsse gemäß Artikel 45 Absatz 1, so unterstellt der Mitgliedstaat, in dem der Abschlussprüfer
oder die Prüfungsgesellschaft registriert ist, diesen Abschlussprüfer
oder diese Prüfungsgesellschaft seiner Aufsicht und seinen Systemen für Qualitätssicherung
...[+++]sowie für Untersuchungen und Sanktionen.‚"