(2) Was die epidemiologische Überwachun
g anlangt, wird das Netz geschaffen, indem durch alle geeigneten technischen Mittel eine ständige Verbindung zwischen der Kommission und den
Strukturen und/oder Behörden hergestellt wird, die in den einzelnen Mitgliedstaaten und unter dere
n Verantwortung auf einzelstaatlicher Ebene zuständig sind und deren Aufgabe es ist, Informationen zur epidemiologischen Überwachung übertragbarer Krankheite
...[+++]n zu sammeln.