7, 8 und 9 geht hervor, dass die Umstände, unter denen der Netzbetreiber eine Uberarbeitung der Tarife während des Tarifz
eitraums beantragen darf, auf den Fall beschränkt sind, in dem neue Dienstleistungen eingeführt oder bestehende Dienstleistungen angepasst werden, und auf den Fall außergewöhnlicher Umstände. Eine solche Möglichkeit, die durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, es dem Betreiber zu ermöglichen, die Investitionen im Sinne von B.32.3 zu finanzieren, die er im Hinblick auf die Verbesserung der Leistungen und der Sicherheit der Versorgung vornimmt, beeinträchtigt nicht die Befugn
isse der CREG, denn ...[+++]diese behält ihre abschließende Entscheidungsbefugnis.