- der Gesamtbetrag der im Laufe des Jahres der Berufsunfähigkei
t oder im Laufe des darauffolgenden Jahres gezahlten Beihilfen, die nach Anhang VII der Verordnung
(EG) Nr. 1782/2003 berechnet und angepasst werden, muss geringer sein als 50% des Durchschnitts der gesamten Beträge aller Beihilfen, die in den Jahren gezahlt worden sind, in denen sich die Beru
fsunfähigkeit nicht ereignet hat, und die ebenfalls nach Anhang VII der genann
...[+++]ten Verordnung berechnet und angepasst werden.