Vorsorglic
h weist das Gericht darauf hin, dass das EPSO, um seiner Begründungspflicht nachzukommen, nicht verpflichtet war, dem Kläger die korrigierte Fassung seiner Kopie zu übersenden, ihm die Gründe zu nennen, weshalb seine Antworten fehlerhaft waren, und ihm die für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen verwendeten Bewertungskriterien zu übersenden, da solche Unterlagen Bestandteil der vergleich
enden Beurteilungen sind, die vom Prüfungsausschuss vorgenommen werden, und unter di
e Geheimhaltung der ...[+++]Arbeiten des Prüfungsausschusses fallen.