Dies kann darauf zurückgeführt werden, dass die Prüfung durch die Gesetzgebungsabteilung eine ' offene ' Prüfung ist, bei der
nicht gewährleistet werden kann, dass im Gutachten alle Einwände, die zu einem bestimmten Text möglich sind, behandelt werden, und dass anschließend, anlässlich neuer Anträge auf Gutachten zu Anpassungen dieses Textes, n
icht weitere Punkte geprüft werden können, insbesondere, wenn dieses ursprüngliche Gutachten innerhalb einer s
...[+++]ehr kurzen Frist angefordert wird.