Der verweisende Richter möchte vom Hof vernehmen, ob die Artikel 155 bis 159 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe (WGBRSE) gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstossen, insof
ern sie die Richter daran hinderten, wenn sie Wiederherstellungsmassnahmen anordneten, die berschreitung der angemessenen Frist, die in Artikel 6 Absatz 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention vorgesehen sei, zu berücksichtigen, während Artikel 21ter des einleitenden Titels des Strafprozessgesetzbuches es den Richtern erlaube, sie in strafrechtlicher
...[+++]Hinsicht zu berücksichtigen.