Es stimmt, dass der Gesetzgeber, indem er vorsieht, dass gegen das Urteil, das dem Antrag des Enteigners stattgibt,
keine Rechtsmittel eingelegt werden kann (Artikel 8 Absatz 2), indem er dem Enteigner erlaubt, sofort nach der Zustellung des Urteils Besitz des Eigentums zu ergreifen (Artikel 11) und indem er dem Enteigneten ermöglicht, die Gesetzmässigkeit
der Enteignung erst dann erneut anzufechten, wenn das Urteil über die vorläufigen Entschädigungen verkündet worden ist (Artikel 14 bis 16), dem Enteigner erlaub
...[+++]t, über eine unbewegliche Sache zu verfügen, selbst wenn später vielleicht festgestellt werden wird, dass der Besitzer zu Unrecht enteignet wurde.