7. hält die Einbindung ex
terner Experten aus allen betroffenen Politikbereichen sowie aller involvierten Gruppen in den Prozess der Folgenabschätzung für notwendig, um Unabhängigkeit und Objektivität zu gewährleisten; hebt in diesem Zusammenhang den fundamentalen Unterschied zwischen öffentlicher Konsultation und unabhängiger Folgenabschätzung hervor; weist darauf hin, dass das endgültige Ergebnis und die Kontrolle der Methodik und der Qualität der Folgenabschätzung weiterhin in die Verantwortung der Organe der Europäischen Un
ion fallen sollten, damit ...[+++] sie nach dem gleichen hohen Standard erreicht werden;