Die Begründung, auf die sich die Kommission stütze, sei insoweit rechtlich fehlerhaft, als a) keine der Behauptungen durch Beweise
untermauert sei und damit nicht nachgewiesen sei, dass die Behauptungen zuträfen; b) einige
Behauptungen nicht hinreichend genau seien, um dem Kläger die Möglichkeit zu geben, diesen wirksam entgegenzutreten; c) einige Behauptungen so historisch und/oder vage seien, dass sie mit den relevanten Kriterien nicht vernünftig in Zusammenhang gebracht werden könnten, un
...[+++]d d) einige Behauptungen im Widerspruch zu entlastendem Material stünden.