O. in der Erwägung, dass Artikel 16 des Vertrags die Bedeutung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse anerkennt; in der Erwägung, dass die Artikel 43 bis 49 des Vertrags eine Rechtsgrundlage für die Ausarbeitung von Gemeinschaftsmaßnahmen mit Bezug auf die ungehinderte Erbringung von Dienstleistungen bieten; in der Erwägung, dass die Artikel 86 und 87 des Vertrags und die Rechtsprechu
ng des Gerichtshofs klare Hinweise enthalten, wie staatliche Beihilfen, Modalitäten und Finanzierungsumfang der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zu handhaben sind; in der Erwägung,
...[+++]dass Artikel 95 des Vertrags die geeignete Rechtsgrundlage für die Behandlung von Fragen im Zusammenhang mit Vergabeverfahren und damit verbundener Angelegenheiten ist,