(32) Bei Streitigkeiten zwischen Unternehmen in ein und demselben Mitgliedstaat in einem
Bereich, der unter diese Richtlinie oder die Einzelrichtlinien fällt, beispielsweise in Bezug auf den Zugang oder die Zusammenschaltung od
er in Bezug auf die Mittel zur Übertragung von Teilnehmerverzeichnissen, sollte sich die Beschwerdepartei, die gutgläubig verhandelt hat, aber keine Einigung erzielen konnte, an die nationale Regulierungsbeh
örde wenden können, damit diese den ...[+++] Streitfall beilegt.