Die Einstellung der Bereitstellung einer solchen Benchmark oder andere Ereignisse, d
ie deren Integrität signifikant untergra
ben könnten, können daher Auswirkungen in mehr als einem Mitgliedstaat haben, was bedeutet, dass die Beaufsichtigung einer solch
en Benchmark allein durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem sie angesiedelt ist, insofern nicht effizient und wirksam sein wird, als sie den Risiken, die diese kritische Benchmark beinhaltet, nicht gerecht wir
...[+++]d.