In der Erwägung, dass diese Unterscheidung der tatsächlichen Aktivität der Zusam
menstellungsanlagen nicht entspricht, da man dort sowohl Abfälle antreffen kann, die zur Beseitigung wie auch zur Verwertung bestimmt sind; dass es vollauf möglich ist, dass eine Kategori
e von Abfällen, die heute zur Beseitigung bestimmt sind, morgen verwert
et werden; dass es daher und im Sinne der Kohärenz, der Vereinfachung und der Lesbarkeit des ob
...[+++]en genannten Erlasses der Wallonischen Regierung vom 4. Juli 2002 zweckmässig ist, die Rubriken 37 mit den Rubriken 90.2 zu gruppieren;