Vorbehaltlich der Prüfung des fünften Klagegrunds i
st diese Bestimmung dadurch vernünftig zu rechtfertigen, dass sie für diese Studierenden die Verpflichtung, nach der Auswahlprüfung am Ende des ersten Jahres günstig eingestuft zu sein, durch die Verpflichtung, die Eingangs- und Zulassungsprüfung zu bestehen, ersetzt, sowie dadurch, dass diese beiden Verpflichtungen in
einem angemessenen Verhältnis zur verfolgten legitimen Zielsetzung stehen und mit dem gleichen Zugang zum Hochschulunterricht entsprechend den Fähigkeiten eines jeden n
...[+++]icht unvereinbar sind.