(14) Eine Untersuchung oder ein Verfahren
sollte eingestellt werden, wenn das Ergreifen von Maßnahmen unbegründet wäre, wenn beispielsweise die Höhe der Subvention, das Ausmaß der unlauteren P
reisbildung und die dadurch entstehende Schädigung geringfügig ist; ein Verfahren sollte nicht eingestellt werden, sofern die entsprechende Entscheidung nicht ordnungsgemäß begründet ist; Maßnahmen sollten über einen geringeren Betrag als die anfechtbaren Subventionen oder das Ausmaß der unlauteren Preisbildung verhängt werden, wenn der Schädig
...[+++]ung durch den geringeren Betrag abgeholfen wird.