Die klagenden Parteien bemängeln, dass aufgrund der angefochtenen Bestimmungen die Personen, d
ie die Funktion als Chefgreffier vor dem Zustandekommen der angefochtenen Bestimmungen ausgeübt hätten, in B
rüssel und in Eupen weiterhin als autonomer Chefgreffier
unter der Weisungsbefugnis eines Magistrat-Korpschefs ihr Amt ausüben könnten, während sie in den anderen Bezirken der Weisungsbefugnis und Aufsicht des neuen Chefgreffiers unterstellt würden, so dass sie in erhebliche
...[+++]m Maße ihre Autonomie und Verantwortung verlieren würden.