3. bekräftigt
den hoch sensiblen Charakter der Terrorbekämpfungspolitik; ist der Ansicht, dass nur triftige nationale Sicherheitsgründe die Geheimhaltung rechtfertigen; erinnert jedoch daran, dass das Staatsgeheimnis unter keinen Umständen Vorrang vor den unantas
tbaren Grundrechten haben darf und dass daher Argumente, die auf einem Staatsgeheimnis aufbauen, zu keiner Zeit herangezogen werden dürfen, um die gesetzlichen Verpflichtungen eines Landes, Fälle von schweren Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, einzuschränken; ist de
...[+++]r Auffassung, dass die Einstufung bestimmter Informationen und des Staatsgeheimnisses nicht übermäßig weit ausgelegt werden dürfen und dass die missbräuchlichen Inanspruchnahmen des Staatsgeheimnisses und der nationalen Sicherheit ein ernsthaftes Hindernis für die demokratische Kontrolle darstellen;