[8] Für Zivil- und Handelssa
chen wurde 1968 das Brüsseler Übereinkommen über die gerichtliche Zustän digkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen abgeschlossen. Eine Entschei
dung kann gemäß dem Übereinkommen in einem anderen Mitgliedstaat zwar erst voll streckt werden, wenn sie dort für vollstreckbar erklärt worden ist, darf jedoch keinesfalls in der Sache selbst nachgeprüft werden (Artikel 29) und wird anerkannt, ohne daß es hierfür eines besonderen Ver fahrens bedarf (Ar
...[+++]tikel 26).