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Verstößt Artikel 353bis des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, indem er unterscheidet zwischen Arbeitgebern, die im Zeitr
aum vom 1. Februar 2011 bis zum 30. Juni 2011 Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Umstrukturierung entlassen worden sind, einstellen und somit eine Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen können, während Arbeitgeber, die Arbeitnehmer, die infolge des Konkurses, der Schließung oder der Liquidation des Unternehmens entlassen worden sind, einstellen,
in diesem ...[+++] Zeitraum keine Zielgruppenermäßigung in Anspruch nehmen können?