Der in den Artikeln 8 und 9
vorgesehene Schutz erstreckt sich nicht auf das biologische Material, das durch generative oder vegetative Vermehrung von biologischem
Material gewonnen wird, das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats vom Patentinhaber oder mit dessen Zustimmung in Verkehr gebracht wurde, wenn die generative oder vegetative Vermehrung notwendigerweise das Ergebnis der Verwendung ist, für die das biologische
Material in Verkehr gebracht wurde, vorausgesetzt, daß das so gewonnene
Material ...[+++] anschließend nicht für andere generative oder vegetative Vermehrung verwendet wird.