Bestimmte Gebühren, Provisionen und nicht in Geldform angebotene Zuwendungen, di
e möglicherweise an eine oder von einer Verwaltungsgesellschaft gezahlt werden, soll
ten nicht gestattet sein, da sie sich auf die Einhaltung der in der Richtlinie 2009/65/EG festgelegten Anforderung, wonach die Verwaltungsgesellschaft bei Ausübung ihr
er Tätigkeit recht, billig und professionell sowie im besten Interesse der OGAW handeln sollte, auswirke
...[+++]n könnten.