Die fragliche Bestimmung hindert den ehemaligen Partner der Mutter des Kindes daran, der in B.6 beschriebenen dau
erhaften faktischen Beziehung Folgen zu verleihen, die
offiziell die Verpflichtungen bestätigen, die dieser Mann in Bezug auf das Kind annehmen möchte. B.9.2. In diesem Maße hat diese Bestimmung Folgen, die nicht im Verhältnis zu dem Ziel des Gesetzgebers stehen, das, wie in B.7.2 erwähnt wurde, unter anderem auf der Erwägung beruht, das es im Interesse des Kindes - das « bereits aus seiner Umgebung entfernt wurde » - ist, dass es in einem « stabilen Umfeld » aufge
...[+++]fangen wird.