Der wallonische Dekretgeber wollte z
war das europäische Recht einhalten, indem er alle Projekte, die möglicherweise erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben, einer öffentlichen Untersuchung unterzieht, doch er hat keinen Grund angeführt, um zu rechtfertigen, dass die Projekte, wenn festgestellt wird, dass ihre Auswirkungen auf d
ie Umwelt erheblich sind, derar
t unterschiedlichen Bewertungsverfahren unterliegen, je nachdem, ob sie in der von der Regierung in ihrem Erlass
...[+++] vom 4. Juli 2002 festgelegten Liste angeführt sind oder nicht.