Abweichend von Artikel 9 Absatz 6 schreiben die Mitgliedstaaten in allen Fällen vor, dass die Inhaber und Begünstigten b
estehender anonymer Konten oder anonymer Sparbücher so bald wie möglich,
spätestens jedoch, bevor die Konten oder Spar
bücher in irgendeiner Weise verwendet werden, den Anforderungen an die Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der Kundenidentität unter
...[+++]worfen werden.