(1) Schuldet eine in Anhang I aufgeführte natürlic
he oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die von der betreffenden natürlichen oder j
uristischen Person, Einrichtung oder Organisation vor dem Tag geschlossen bzw. überno
mmen wurden, an dem diese natürliche ...[+++]oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I aufgenom
men wurde, so können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten abweichend von Artikel 2 die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen unter ihnen geeignet erscheinenden Bedingungen genehmigen, wenn die betreffende zuständige Behörde festgestellt hat, dass