Daher sollte die Verordnung über den Europäischen Vollstreckungstitel in dem Artikel über die Vollstreckungsverfahren eine Bestimmung enthalten, nach der der Gläubiger im Vollstreckungsstaat weder eine Zustellanschrift noch einen Bevollmächtigten angeben muss. Im ursprünglichen Kommissionsvorschlag war dies der Fall (Artikel 21 Absatz 4).
Het oorspronkelijke Commissievoorstel ging in die zin (artikel 21, lid 4).