Art. 80 - Folgende Verpflichtungen finden auf die zugelassenen bescheinigenden Stellen Anwendung: 1° jede Änderung der in Anwendung von Artikel 77 verlangten Informationen wird der Dienststelle unverzüglich durch jedes Mittel, das gemäß den Artikeln D.15 und D.16 des Gesetzbuches der Einsendung ein sicheres Datum verleiht, übermittelt; 2° die zugelassene bescheinigende Stelle gewährleistet die Zertifizierung der Erzeugnisse unter Ursprungsbezeichnung nach den Vorschriften des entsprechenden Lastenheftes und nach dem im Rahmen des Zulassungsantrags erläuterten Zertifizierungsverfahren; 3° die bescheinigende Stelle händigt dem Betreiber, der sich unter ihre Kontrolle stellt, das betroffe
ne Lastenheft, eine ...[+++]Beurteilungstabelle der Regelwidrigkeiten und eine Tabelle mit den entsprechenden Sanktionen aus.