Damit die Union rasch auf veränder
te Umstände bei der Beurteilung der Sicherheitsempfindlichkeit von Ausfuhren im Rahmen allgemeiner Ausfuhrgenehmigungen der Union reagieren kann, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechtsakte zu erlassen, mit denen Anhang II der Verordnun
g (EG) Nr. 428/2009 dahin gehend geändert werden kann, dass Bestimmungsziele aus dem Geltungsbereich der allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Uni
...[+++]on herausgenommen werden.